AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

DAKS Personal GmbH

 

  1. Behördliche Genehmigung

Der DAKS Personal GmbH (im folgenden Verleiher genannt) wurde die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung am 21.08.2018 von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Düsseldorf erteilt.

  1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen Kunde (Auftraggeber, Entleiher) und dem Auftragnehmer/Verleiher. Gemäß §12 AÜG muss für jeden Auftrag ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Vom Entleiher vorgeschriebene Einkaufsbedingungen gelten, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen, es sei denn es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

  1. Pflichten des Entleihers

Der Verleiher ist Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer gemäß AÜG mit allen damit verbundenen Rechte und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer nur die dessen Berufsbild zuzuordnenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Eine Umsetzung des Leiharbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz / Arbeitsbereich bedarf der Zustimmung des Verleihers. Aufgrund der Weisungs- und Kontrollfunktion des Entleihers haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Funktion verursachen sollte. Ebenso haftet der Verleiher nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Der Entleiher stellt den Verleiher von Schadensansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. Der Kunde informiert den Verleiher unverzüglich bei Nichterscheinen eines Leiharbeitnehmers.

Mit Inkrafttreten der Neuerungen des AÜG gem. § 1 Abs. 1b S. 1 (01.04.2017) ist eine arbeitnehmerbezogene Höchstüberlassungsdauer in dem gleichen Kundenbetrieb von 18 Monaten festgelegt. Ist im Einzelvertrag eine Vertragsdauer nicht festgelegt, gilt der Vertrag für maximal 18 Monate gemäß der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer als vereinbart.

  1. Inkasso

Der überlassene Arbeitnehmer hat keine Inkassoberechtigung. Ohne schriftliche Genehmigung darf er nicht mit dem Umgang von Geld anderer Zahlungsmitteln beauftragt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Verleiher ausdrücklich von der Haftung frei.

  1. Auftragsübernahme und –rücktritt

Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ist der Verleiher berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, welche die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Bei Ausfall unserer Arbeitnehmer sind wir nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Schadensersatzleistungen sind hierfür ausgeschlossen. Bei einem legalen Arbeitskampf werden keine Arbeitnehmer überlassen.

  1. Personalvermittlung

Der Verleiher ist auch als Personalvermittler tätig. Nach vorheriger Absprache mit dem Verleiher kann der Entleiher mit dem ihm überlassenen Arbeitnehmer nach der Überlassung oder später einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschließen und den Arbeitnehmer damit übernehmen. Für den Fall einer Übernahme schließt der Verleiher mit dem Entleiher hiermit einen Personal- vermittlungsvertrag ab. Der Verleiher verzichtet in diesem Fall auf eine Kündigungsfrist mit seinem Arbeitnehmer. Im Fall der Übernahme des Arbeitnehmers erhält der Verleiher eine Vermittlungsprovision in Höhe von 15% des Jahresentgeltes inklusive Sonderleistungen, das der Entleiher dem übernommenen Arbeitnehmer zahlt (dies gilt auch für vom Verleiher an den Entleiher angebotene Arbeitnehmer, die der Entleiher ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung übernimmt). Diese Provision reduziert sich um 1% je vollen Monat einer vorausgegangenen Überlassung. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher den Teil des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages zu übersenden, in dem die Gehaltsbestandteile aufgelistet sind und deren Richtigkeit durch Unterschrift bestätigt sind. Soweit dies nicht innerhalb eines Monats nach Übernahme erfolgt, ist der Verleiher berechtigt, entsprechend den genannten Bedingungen eine Vermittlungsprovision auf Basis eines Jahresentgeltes von 50.000,-EUR zu berechnen.

Auf den Arbeitsvertrag zwischen DAKS Personal GmbH und dem ArbN finden die zwischen dem iGZ und den Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge (Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen-, Beschäftigungssicherungstarifvertrag, zusätzlich Ergänzungen, Protokollnotizen oder Abänderungen durch die Tarifparteien) für die Zeitarbeitsbranche sowie die Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung des iGZ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

  1. Preise und Berechnungsbasis Überstunden

Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge. Es wird vereinbart, dass im Falle von Gehalts- bzw. Lohnerhöhungen, welche im Zusammenhang mit Tarifänderungen der sachlich zuständigen Tarifparteien stehen, die bislang in Ansatz gebrachten Stundensätze um dasselbe proportionale Verhältnis angehoben werden können. Gleiches gilt für kostenerhöhende Neuregelungen in steuerlicher und/oder sozialer Hinsicht. Entscheidender Zeitpunkt hierfür ist der Tag des Inkrafttretens der jeweils einschlägigen Gesetze, Verordnungen bzw. Tarifbestimmungen. Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage werden nicht berechnet. Vorbehaltlich einer im Einzelfall in einer Überlassungsvereinbarung abweichend getroffene Regelung muss auf den bestätigten Kundentarif die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet werden.

  1. Gestellung von Sachmitteln

In den vereinbarten Preisen ist die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten.

  1. Bestätigung der Arbeitsleistung.

Der Entleiher verpflichtet sich, die Stunden, die ihm die Arbeitnehmer des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift wöchentlich zu bestätigen.

  1. Rechnungsstellung und Zahlungsziel

Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Leistungsnachweise. Zahlungsziel sofort ohne Abzug (falls nichts anderes schriftlich vereinbart).

  1. Behördliche Genehmigung

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Auftraggeber Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Auftraggeber unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen den Verleiher.

  1. Beanstandungen und Mängel

Sämtliche Beanstandungen teilt der Entleiher dem Verleiher unverzüglich mit. Zeigt der Auftraggeber Mängel nicht innerhalb von 5 Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche ausgeschlossen. Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeitnehmers nicht genügen und er den Verleiher innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten 4 Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet.

Der Verleiher gewährleistet die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche, grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtungen entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet er nicht.

  1. Zurückbehaltungsrecht

Die Vertragsparteien können Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechts-kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltendmachung von Ansprüchen oder Nichtausübung von Rechten einer Vertragspartei bedeutet keine Verzichtserklärung oder Einwirkung auf den Bestand der Rechte oder einen Verzicht auf die Wahrnehmung von Ansprüchen für zukünftige Fälle.

  1. Kündigungsfristen

Für Büro-, gewerbliches-, technisches-, ingenieurtechnisches- und Pflegepersonal innerhalb der ersten 5 Arbeitstage kann der Entleiher und der Verleiher den Vertrag mit einer Frist von 2 Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages, danach mit einer Frist 7 Arbeitstagen zum Freitag einer Woche kündigen. Die Kündigung kann nur wirksam gegenüber dem Verleiher und nicht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Der Verleiher wiederum hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Entleiher hinsichtlich der vereinbarten Vergütung mit einem Betrag von mindestens 5.000,- EUR im Verzug ist.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung der DAKS Personal GmbH

  1. Es ist für beide Teile der Sitz des Verleihers als Gerichtsstand vereinbart: dies gilt für Klagen im Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesses. Dasselbe trifft auf Mahnverfahren
  2. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln
  3. Eine Aufrechterhaltung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Alle Änderungen oder Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen sowie abzugebender Erklärungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet

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